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Neue Inschriften für die 2. Auflage Edikt des Kaisers Hadrian Σοφία ουκατά- εµερτζή: Παληόχωρα Μαρωνείας 1999, ΑΕΜΘ 13 (1999) [2001], S. 15 28; hier S. 23 24 mit Abb. S. 28, Nr. 17 (Stein A). SEG XLIX (1999) [2002] 886 (Stein A). Λουΐζα. Λουκοπούλου/Αντιγόνη Ζουρνατζή/Μαρία Γαβριέλλα Παρισάκη/Σελήνη Ψω- µά: Επιγραφές της Θράκης του Αιγαίου. Μεταξύ των ποταµών Νέστου και Έβρου (Νοµοί Ξάνθης, Ροδόπης και Έβρου), Athen 2005, E185 (S. 369 371) mit Abb. Πίναξ 46. Παληόχωρα Μαρωνείας. Es handelt sich um zwei verschiedene Steine aus Marmor: Stein A wurde im Jahr 1999 in Παληόχωρα Μαρωνείας, εντοιχισµένο σε τοίχο των νότιων προσκτισµάτων µονόχωρου λασπόκτιστου µεσοβυζαντινού ναϋδρίου, ιδρυµένου στο βόρειο κλίτος της παλιοχριστιανικής [sic] βασιλικής, gefunden (Επιγραφές της Θράκης του Αιγαίου, S. 369). Maße: 0,45 0,21 0,20. Die genaue Angabe der Buchstabenhöhe fehlt. Er wird heute in der Βυζαντινή Συλλογή Κοµοτηνής aufbewahrt (keine Inventarisierungsnummer). Stein B wurde bereits einige Jahre zuvor (1991) gefunden, blieb aber unveröffentlicht. Man fand ihn bei Ausgrabungen in der genannten Kirche in Παληόχωρα Μαρωνείας, οπού είχε χρησιµοποιηθεί ως οικοδοµικό υλικό σε τοίχο µεσοβυζαντινού κτίσµατος (ebd.). Maße: 0,34 0,33 0,22; Buchstabenhöhe 0,015; Zeilenzwischenraum 0,03 0,06 (a.a.o., S. 370). Auch dieser Stein wird heute in der Βυζαντινή Συλλογή Κοµοτηνής aufbewahrt (keine Inventarisierungsnummer). 703a/G907 131

2 Neue Inschriften für die 2. Auflage Stein A Α. ὐτοκράτωρ Καῖσαρ, θεοῦ Τρ[α-] ϊανοῦ Παρθικοῦ υἱός, θεοῦ Νέρουα υ- ἱωνός, Ἀδριανὸς Σεβαστός, ἀρχιερεὺς µέγιστος, δηµαρχικῆς ἐξουσίας τὸ ἑκκαι- 5 δ. έ.κ. [α]τον, ὕ. π. ατος τὸ τ.[ρ]ίτον, πατὴρ πατρί- [δος λέγει ] vacat [ἄρτι ἐπιδηµήσας] Stein B [ἐν Μαρω]νείᾳ καὶ Ἀβδήροις ᾐσθόµην ἐπι[βα-] [ρουµένα]ς αὐτὰς ὑπὸ τῶν τοῖς διπλώµα. [σιν] [ἀδιακρί]τως χρωµένων καὶ διατάγµατι [βού-] 10 [λοµαι σα]φῶς δηλῶσαι ὅτι οἱ µὲν εἰς Σαµο[θρ -] [κην παρα]γινόµενοι καὶ τῶν σκαφῶν τοὺς [µισθοὺς] καὶ τῶν ἐρετῶν αὐτοὶ διαλύειν ὀφε.[ί-] [λουσι ξε]νῶσι ἐνοικοῦντες τὴν πόλιν, ο[ὔ-] [πω ξενία]ς ἕνεκα ἀλλὰ ἑαυτῶν καὶ τῆς τῶν 15 [συνγενῶν] οὐσίας παραγίνεσθαι οἱ δὲ ἀπὸ Μ[αρω-] [νείας εἰς] Φιλίππους ὁδῷ χρώµενοι κατὰ [και-] [ρὸν λαµ]βάνειν τὰ ὀχήµατα καὶ στ.[αθµεύειν] [παρὲξ] αὐτὰς ἑλληνίδας πόλεις [φυλάττειν δὲ] [τὰς αὐτῶν φ]υτείας ἐν πόρῳ κειµ. [ένας, ὁµοίως] 20 [δὲ καὶ τὰ κτ]ήνη. ὡς προστ.έ.[τακται.] vacat [ὑπογρά]ψας ἐξα[πέστειλα.] vacat Die Rekonstruktion der Enden der Zeilen auf Stein B müßte man noch einmal am Stein prüfen, vgl. meine Bemerkung unten zu dem Ende der Z. 11! 6 Die Herausgeberinnen der Επιγραφές της Θράκης του Αιγαίου sind an diesem Punkt nicht konsequent: Einerseits äußern sie die Vermutung, zwischen Stein A und Stein B könnte eine Zeile durch die sekundäre Nutzung verlorengegangen sein, andererseits ergänzen sie das Ende von Stein A so, daß ein direkter Anschluß an den Text von Stein B gegeben ist. In jedem Fall ist das ἄρτι ἐπιδηµήσας nur als eine Möglichkeit zu verstehen. 7 Anders als bei den Fällen in Z. 16 und 19 ist bei dem ᾐσθόµην kein Iota adskribiert. 11 Wie nach dem σκαφῶν in dieser Zeile noch ein τούς Platz finden soll, bleibt ein Rätsel. Auf dem Photo Πίναξ 46 scheint Platz für zwei, allenfalls drei, aber nicht vier Buchstaben. 13 Die ersten Buchstaben sind auf der Photographie nicht eindeutig auszumachen; vielleicht sollte man besser ὡς µὲν οἰκοῦντες lesen? 14 Das Σ, das die Herausgeberinnen zu Beginn der Zeile lesen, ist auf der Photographie nicht zu erkennen. 15 Das Μ, das die Herausgeberinnen am Ende der Zeile lesen, ist auf ihrer Photographie nicht verzifizierbar; näher liegt vielleicht Φ, womit dann allerdings ihre Ergänzung Z. 15f. hinfällig würde. Vgl. weiter den Kommentar. 16 Das Iota bei ὁδῷ ist auf dem Stein adskribiert. 19 Das Iota bei πόρῳ ist auf dem Stein adskribiert. 21 Ob der Text mit dieser Zeile wirklich zu Ende ist, erscheint fraglich. Der Imperator Caesar Hadrianus Augustus, der Sohn des Gottes Traianus Parthicus, der Enkel des Gottes Nerva, der pontifex ma-

Edikt des Kaisers Hadrian (703a/G907) 3 ximus, zum 15. Mal Inhaber der tribunizischen Gewalt, [5] zum dritten Mal Consul, Vater des Vaterlandes, verfügt folgendes: Bei meinem Besuch in Maroneia und in Abdera nahm ich wahr, daß (die Bürger dieser Städte) durch diejenigen, die die Berechtigung für kostenlosen Transport inflationär (? Der Sinn der Ergänzung ist nicht ohne weiteres zu erkennen!) nutzen, belastet sind; und ich möchte durch Edikt [10] deutlich erklären: (Erstens:) Diejenigen, die nach Samothrake gelangen, sind verpflichtet, sowohl den Preis für das Schiff als auch den Lohn für die Ruderer selbst zu begleichen. Mit Reiseunterkünften sollen die Einwohner der Stadt nicht der Gastfreundschaft wegen, sondern um ihres eigenen Vermögens und des Vermögens ihrer [15] Verwandten willen zu Diensten sein. (Zweitens:) Diejenigen, die die Straße von Maroneia (? ganz unsichere Ergänzung!) nach Philippi benutzen, (sollen) pünktlich Wagen bekommen und Quartier haben außer von den griechischen Städten selbst; sie mögen aber ihre Pflanzungen, die am Weg liegen, bewachen, in derselben Weise [20] auch die Tiere. Wie es angewiesen wurde. Ich habe es unterschrieben und abgesandt. Hadrian hat in Philippi selbst ebenfalls epigraphische Spuren hinterlassen: Auf dem Forum ist die Ehreninschrift für Hadrianus, den olympischen Gott, und für Sabina, die Iuno Coniugalis, erhalten (208/L461). Auf 130/131 n.chr. läßt sich die zweite Ehreninschrift für Hadrian datieren, die eine ausführlichere Kaisertitulatur bietet, die mit der unseren vergleichbar ist (283/L372). In beiden Texten ist Hadrian zum 15. Mal Inhaber der tribunizischen Gewalt und zum dritten Mal Konsul. Eine weitere Inschrift in lateinischer Sprache regelt Grenzen ex auctoritate imperatoris Caesaris Hadriani Augusti (475/L177). Die vorliegende Inschrift will Mißstände bei der Nutzung des staatlichen Transportwesens (cursus publicus) beseitigen. Dabei gab es immer wieder Probleme, wie aus unserer Region schon die Inschrift 711/G736 aus der Zeit des Vespasian zeigt. Hadrian geht es bei seinem Edikt einerseits um die Route von den Küstenstädten Maroneia und Abdera hinüber zur Insel Samothrake (Z. 10 15). Die Reise nach Samothrake wurde aus religiösen Gründen häufig unternommen, wie die Inschriften zeigen. Eindrucksvoll ist die lange Liste von Inschriften römischer Mysten aus Samothrake bei Nora M. Dimitrova: Theoroi and Initiates in Samothrace. The Epigraphical Evidence, Hesperia Supplement 37, Athen 2008, S. 151 200 (das sind die Inschriften Nr. 64 116), die nicht erst mit dem Onkel Ciceros am 4. September des Jahres 100 v.chr. beginnt und in der uns hier interessierenden hadrianischen Zeit auch noch nicht endet. Schon in republika-

4 Neue Inschriften für die 2. Auflage nischer Zeit waren die römischen Besucher auf Samothrake offenbar so zahlreich, daß das griechische Verbotsschild ἀµύητον µὴ εἰσιέναι εἰς τὸ ἱερόν (Dimitrova, a.a.o., S. 239 240, Nr. 168) nicht mehr ausreichte, sondern ins Lateinische übersetzt und zweisprachig aufgestellt werden mußte: deorum sacra, qui non acceperunt, non intrant. ἀµύητον µὴ εἰσιέναι (Dimitrova, a.a.o., S. 240 241, Nr. 169). Daß unter den zahlreichen römischen Pilgern nach Samothrake sich etliche befanden, die Inhaber der in Zeile 8 genannten διπλώµατα waren, muß hier im einzelnen nicht aufgewiesen werden (was mit Hilfe des zitierten Materials ein leichtes wäre). Wozu ein solches Dokument berechtigt und wozu nicht, soll in dem vorliegenden Edikt genauer festgelegt werden. Zum andern geht es um Reisen auf der Straße von Maroneia bzw. Abdera nach Philippi, der Via Egnatia (Z. 15 20). Diese bildete die Hauptverbindung von Thrakien nach Makedonien und weiter zur Adria und hinüber nach Italien. Daß diese»autobahn«gerade von Inhabern von διπλώµατα ständig frequentiert wurde, liegt auf der Hand. Zugunsten der am Wege liegenden griechischen Städte die im Prinzip für die Kosten aufzukommen hatten werden hier neue Regelungen getroffen. Für die Interpretation unseres Texte ist die einschlägige Studie von Anne Kolb: Transport und Nachrichtentransfer im Römischen Reich, Klio Beiheft NF 2, Berlin 2000, von grundlegender Bedeutung. Der Missbrauch durch die Nutzer des cursus publicus umfasste während der frühen und hohen Kaiserzeit in erster Linie zwei Tatbestände: einerseits die fehlende Entschädigung der in Anspruch genommenen Leistungen und andererseits die nicht autorisierte Nutzung von Diensten und Einrichtungen (Anne Kolb, a.a.o., S. 118). Dabei geht es insbesondere um die Frage der Bezahlung der in Anspruch genommenen Dienstleistungen; im Prinzip waren diese Leistungen... zu remunerieren, was immer wieder die Ursache für Klagen der Bevölkerung und dadurch hervorgerufene Edikte der staatlichen Beauftragten wie auch der Kaiser selbst bildete (ebd.) wie auch im Fall des vorliegenden Textes. Z. 7 Bemerkenswert ist das Verbum ᾐσθόµην, für das es in den von James H. Oliver: Greek Constitutions of Early Roman Emperors from Inscriptions and Papyri, Memoirs of the American Philolosophical Society 178, Philadelphia 1989, gesammelten Texten keine Parallele gibt. War Hadrian persönlich vor Ort? Die oben gebotene Übersetzung läßt dies als selbstverständlich erscheinen; doch dieser Eindruck beruht im wesentlichen auf der Ergänzung der Herausgeberinnen am Ende des Steines A; falls hier mehr fehlt als das Ende von Z. 6 (vgl. dazu den Apparat), könnte hier auch die Quelle genannt gewesen sein, aus der der Kaiser seine Informationen bezieht. In jedem Fall muß man sich klarmachen, daß man aus dem ᾐσθόµην allein nicht mit Sicherheit auf eine persönliche Anwesenheit des Kaisers schließen kann.

Edikt des Kaisers Hadrian (703a/G907) 5 Z. 8 Zur Nutzung des cursus publicus bedurfte man eines Berechtigungsscheins. Spätestens unter Claudius war der Besitz eines autorisierenden Schriftstücks obligatorisch für den Zugang zum cursus publicus (Anne Kolb, a.a.o., S. 99). Diese autorisierende Urkunde wird meist δίπλωµα (danach dann lateinisch diploma, gelegentlich auch diplomum, vgl. Anne Kolb, a.a.o., S. 100) genannt und offenbar allein vom Kaiser ausgestellt (ebd.). Z. 9 Ob die Ergänzung von ἀδιακρίτως sinnvoll ist, mag man fragen. Eine sinnvolle Übersetzung ist mir nicht gelungen (was soll»ohne Unterschied«hier bedeuten?). Z. 13 15 Die Frage nach der Funktion der Passage Z. 13 15 ist nicht leicht zu beantworten; die οἱ µέν/οἱ δέ-struktur (Z. 10 und Z. 15) legt die Annahme nahe, daß wir es mit zwei (und nicht drei) regelungsbedürftigen Fällen zu tun haben, die Reisen auf dem Seeweg nach Samothrake und die auf der Via Egnatia nach Philippi. Ist dies richtig, muß diese Passage mit den Reisen nach Samothrake zu tun haben. Z. 13 Diese Passage ist schwierig, insbesondere wegen des einigermaßen erratischen τὴν πόλιν, betrafen die bisherigen Regelungen doch Reisen nach Samothrake. Von welcher Stadt also ist hier die Rede? Bezöge sich τὴν πόλιν auf die in Zeile 7 genannten Städte Maroneia und Abdera zurück, würde man hier den Plural τὰς πόλεις erwarten. Auch syntaktisch ist die Einbindung von τὴν πόλιν nicht einfach: Sind mit ἐνοικοῦντες Einwohner der Stadt gemeint (diese Verwendungsweise ist seit Herodot gebräuchlich, vgl. LSJ, S. 571, s.v. ἐνοικέω, II.), würde man hier nicht unbedingt einen Akkusativ erwarten. Vielleicht ist jedoch einfach der Text nicht in Ordnung, vgl. den Apparat z.st. Grundsätzlich gilt: Die Unterkunft ist für Nutzer des cursus publicus kostenlos: Dass staatlichen Funktionsträgern auf Reisen für die Nacht ein Dach über dem Kopf von der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden musste, ist schon für die Zeit der Republik durch die lex Iulia de pecuniis repetundis dokumentiert. Dies änderte sich während Kaiserzeit und Spätantike nicht. Den Ausbau eines Netzes von Rasthäusern betreiben die Herrscher sukzessive. Deshalb musste vor allem in der Frühzeit, aber zum Teil auch noch später, dort, wo die notwendige Infrastruktur noch fehlte, die Bevölkerung Unterkünfte bereitstellen (Anne Kolb, a.a.o., S. 112 113). Die Frage nach der Unterkunft wird auch in andern einschlägigen Texten unter dem Stichwort ξενών diskutiert, so beispielsweise in den Vorschriften des Domitian für seinen Procurator in Syrien, IGLSyr V 1998, vgl. dazu Anne Kolb, a.a.o., S. 77. Z. 15f. Ist statt des Μ am Ende der Zeile in der Tat ein anderer Buchstabe, etwa Φ, zu lesen (vgl. dazu den Apparat), wäre die Ergänzung zu Μ[αρωνείας] hinfällig; möglicherweise stand hier der Name einer anderen Stadt, der vielleicht schon in dem fehlenden Textstück zwischen Z. 6, dem jetzigen Ende von Stein

6 Neue Inschriften für die 2. Auflage A, und Z. 7, dem Beginn von Stein B genannt worden war. Z. 17 Das Verbum σταθµεύω zu σταθµός scheint nur spärlich belegt (LSJ bietet S. 1632 ganze vier Belege). Z. 18 Das παρέξ begegnet auch in der Inschrift 711/G736, einer Verfügung eines römischen procurator aus der Zeit des Vespasian, an eben der Stelle, die den cursus publicus regelt: Die Thasier sind von den Transportverpflichtungen befreit außer von denen, die sich aufgrund der Wegstrecke im Rahmen ihres eigenen Territoriums ergeben. Hier dagegen bezeichnet das παρέξ eine Ausnahme zugunsten der griechischen Städte Maroneia und Abdera. Diese sollen hinfort nicht verpflichtet sein, die Lasten für den cursus publicus auf der Via Egnatia in Richtung Philippi zu tragen. Das αὐτὰς ἑλληνίδας πόλεις ist syntaktisch schwierig; vielleicht sollte man besser αὖ τὰς ἑλληνίδας πόλεις abteilen.